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   BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69   

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https://dejure.org/1973,1082
BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69 (https://dejure.org/1973,1082)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1973 - VI R 148/69 (https://dejure.org/1973,1082)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1973 - VI R 148/69 (https://dejure.org/1973,1082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unzutreffende Besteuerung - Montagearbeiter - Auswärtige Beschäftigtigung - Kosten der Unterkunft - Übernachtungsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 115
  • DB 1973, 1329
  • BStBl II 1973, 601
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.12.1971 - VI R 257/70

    Ansatz der Pauschbeträge - Verpflegungsmehraufwand - Dienstreise - Reisetätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69
    Eine Anwendung der Pauschsätze ist allerdings dann nicht zulässig, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 1971 VI R 257/70, BFHE 104, 217, BStBl II 1972, 246).

    Dieser Auffassung steht die Bemerkung im Urteil VI R 257/70 nicht entgegen, daß es sich beim Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber und der Geltendmachung von Reisekosten durch den Arbeitnehmer nicht um gleichgelagerte Tatbestände handle.

  • BFH, 02.02.1968 - VI 127/65

    Helfer in Gemeindesachen - Anstellungsverhältnis - Pauschbeträge -

    Auszug aus BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69
    Das FG war der Auffassung, daß sich offensichtlich eine unzutreffende Besteuerung (vgl. das Urteil des BFH vom 2. Februar 1968 VI 127/65, BFHE 91, 565, BStBl II 1968, 430) ergeben würde, da anhand der Buchungsunterlagen der Klägerin eindeutig nachgewiesen sei, daß die tatsächlichen Mehraufwendungen für die einzelne Übernachtung unter dem in den Richtlinien aus gewiesenen Pauschbetrag lägen.

    Ein Fall, wie er in dem BFH-Urteil VI 127/65 behandelt worden sei, in dem zweifelhaft war, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfiel, liege hier nicht vor, weil die Notwendigkeit der Übernachtung feststehe.

  • BFH, 11.08.1972 - VI R 274/70

    Reise eines Arbeitnehmers - Weisung des Arbeitgebers - Kosten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69
    Wie der Senat in dem Urteil vom 11. August 1972 VI R 274/70 (BFHE 107, 24, BStBl II 1972, 917) betont hat, sind auch vom Arbeitgeber für Werbungskosten geleistete Ersatzleistungen nur dann steuerfrei, wenn die zu ersetzenden Aufwendungen tatsächlich Werbungskostencharakter hatten.
  • BFH, 28.01.1972 - VI R 11/69

    Baustellen - Montagestellen - Politische Gemeinde

    Auszug aus BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69
    Auch für den Fall, daß keine Dienstreise vorliegt, wenn also nur Steuerfreiheit unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes in Betracht kommt, hat der Senat wiederholt anerkannt (z. B. Urteil vom 28. Januar 1972 VI R 11/69, BFHE 105, 340, BStBl II 1972, 677), daß den ständig auf auswärtigen Bau- und Montagestellen tätigen Arbeitnehmern steuerfreier Ersatz wegen ihrer Mehrverpflegungsaufwendungen gezahlt werden kann.
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 309/66

    Abgeltung von Reisekosten mit niedrigeren Pauschsätzen als widerlegbare Vermutung

    Auszug aus BFH, 26.01.1973 - VI R 148/69
    Der angestrebten Vereinfachung und Gleichbehandlung entspricht es aber nicht, Einzelfälle allzu intensiv zu prüfen; deshalb muß die Nichtanwendung der Pauschsätze in der Regel auf Ausnahmefälle beschränkt werden (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 4. August 1967 VI R 309/66, BFHE 89, 532, BStBl III 1967, 728, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 11/76

    Zur Anwendung der für Schauspieler festgesetzten besonderen

    Obwohl sie als solche für die Gerichte nicht bindend sind, sind sie aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, sofern die auf Einzelfallbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte der Pauschsätze nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH vom 29. Januar 1971 VI R 6/68, BFHE 102, 35, 37/38, BStBl II 1971, 459; vom 26. Januar 1963 VI R 148/69, BFHE 109, 115, 116, BStBl II 1973, 601; vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, 458/459, BStBl II 1976, 192; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).

    Das bedeutet, daß die Anwendung einer Pauschalregelung nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, daß der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Werbungskostenbetrag unter dem insgesamt sich ergebenden höchsten Pauschbetrag liegt; denn das Ziel der Pauschalen, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und eine gleichmäßige Besteuerung zu erleichtern und dabei regelmäßig Feststellungen im Einzelfall entbehrlich zu machen (vgl. BFHE 102, 35, 37/38, BStBl II 1971, 459; BFHE 109, 115, 117, BStBl II 1973, 601), kann auch in solchem Falle noch erreicht werden.

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